Allgemeine
Verkaufsbedingungen
omas-kino
(AGB)
Stand:
21. November 2021
Allgemeine Verkaufsbedingungen
I. Angebot und Vertragsabschluss
Die vom Besteller unterzeichnete
Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von vier
Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser
Frist die bestellte Ware zusenden.
Bitte beachten Sie den Benutzerhinweis
im Anhang 1!
II. Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der
Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in
elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir
uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers
nicht innerhalb der Frist von Abschnitt I annehmen, sind diese Unterlagen uns
unverzüglich zurückzusenden.
III. Preise und Zahlung
1. In
unseren Preisen sind die Umsatzsteuer und Verpackungskosten enthalten. Liefer-
und Versandkosten sind in unseren Preisen ebenfalls enthalten.
2. Die
Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu
erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer
Vereinbarung zulässig.
3. Sofern
nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen
nach Lieferung zu zahlen“). Monatliche Gebühren sind jeweils bis zum letzten Tag im Monat zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anhang 1) berechnet. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall,
dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die
Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden
überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
IV. Aufrechnung und
Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur
Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller
auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben
Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der
Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
V. Lieferzeit
1. Soweit
kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere
Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
2. Der
Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Der
Besteller kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen
Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine
Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in
Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur
Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen
lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
4. Kommt
der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits
vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt
nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug gerät.
5. Weitere
gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben
unberührt.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir
behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen
Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der
Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen
ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht
übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu
benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771
ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3. Die
Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt
stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das
Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache
fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der
Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der
Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer
Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an
uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
4. Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt.
VII. Gewährleistung und Mängelrüge
1. Soweit
die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen
enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur
annähernd maßgebend,
2. Soweit
der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte
Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag
vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die
Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten
konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn
wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung
berechtigt sind.
3. Der
Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller
gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung
ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung
sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den
Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten
Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache
oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die
Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt
verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
4. Schadensersatzansprüche
zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst
geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die
Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von
weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt
davon unberührt. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der
nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben,
Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer
Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist,
unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit
wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder
Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie.
Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder
Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir
allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
5. Wir
haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden,
soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft,
deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung
ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer
Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen
fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir
im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen
gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden
Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
6. Eine
weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7. Die
Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf
Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung
geltend gemacht werden.
VIII. Kündigung
1. Besteht ein Abonnement-Abkommen für die Version mit Surfstick von omas-kino, kann diese monatlich, in Textform, gekündigt werden.
Dies hat zur Folge, dass keine Fotos mehr an dieses Gerät weitergeleitet werden. Bestehende Bilder und lokale Funktionalität bleiben bestehen.
IX. Sonstiges
1. Dieser
Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine
Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anhang 1:
Anmerkungen
Transparenzgebot
Dieses Gebot bedeutet, dass eine
Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie
nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente
Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen
Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner
bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und
leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle
ausgenommen sind, gilt.
Gewährleistungsfristen
Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt
die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
Mängelanzeigepflicht
Für nicht offensichtliche Mängel
darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren:
ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche
Verjährungsbeginn.
Aufwendungsersatz bei
Nacherfüllung
Der Verkäufer hat gemäß Paragraf
439 Absatz 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen
(z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich
eventueller Aus- und Einbaukosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB
nicht ausgeschlossen werden.
Beschränkung auf Nacherfüllung
Der Käufer kann bei einer
mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des
Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die
Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der
Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt
oder Minderung. Beschränkungen allein
auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei
Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.
Mängelhaftung – Verkäufer muss Aus- und Einbaukosten übernehmen
Das neue Gesetz zur Nacherfüllung
gem. Paragraf 439 Abs. 3 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). bestimmt,
dass der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet ist, dem Käufer die
notwendigen Aufwendungen für den Aus- und Einbau oder die Anbringung der
mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß
ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an
eine andere Sache angebracht hat. Gemäß Paragraf 445a BGB kann der Verkäufer
darüber hinaus seinen Lieferanten in Regress zu nehmen. Der Verkäufer haftet
aber nur dann, wenn der Käufer gutgläubig war. Die Rechte des Käufers sind
mithin ausgeschlossen, wenn der Käufer im Zeitpunkt des Einbaus den Mangel
kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Haftungsbeschränkungen
Jeder Ausschluss oder eine
Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Verwenders beruhen, ist unwirksam.
Höhe der Verzugszinsen
Ab Beginn des Verzugs schuldet
der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem
Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer,
beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen
Unternehmern beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz.
Unter https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820
können die aktuellen Basiszinssätze ermittelt werden.